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Sujet: Aktuelles, Steuerberater Mödling, Niederösterreich
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Sparpaket

Aus aktuellem Anlass informieren wir Sie über die wichtigsten geplanten steuerlichen Maßnahmen des Sparpakets 2012. Die ersten Änderungen sollen bereits mit April 2012 in Kraft treten. Derzeit gibt es nur einen Gesetzesentwurf. Die tatsächliche Gesetzeswerdung bleibt noch abzuwarten. Beachten Sie insbesonders die geänderten Bestimmungen zur Veräußerung von Grundstücken die bereits per 1.4.2012 in Kraft treten sollen.

Solidarabgabe ab 2013

Befristet – bis zum Jahr 2016 – soll eine Solidarabgabe eingeführt werden. Besteuerung des 13./14. Gehalts bei Arbeitnehmern:

  • bis zu einem Bruttomonatsbezug von € 13.280,00: 6 % Lohnsteuer
  • darüber hinausgehende Bezüge bis € 25.780,00: 27 % Lohnsteuer
  • darüber hinausgehende Bezüge bis € 42.477,00: 35,75 % Lohnsteuer
  • darüber hinausgehende Bezüge: 50 % Lohnsteuer

Bei Unternehmer soll der Gewinnfreibetrag ab einem Gewinn von € 175.000,00/Jahr reduziert werden:

  • bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
  • zwischen € 175.000,00 und € 350.000,00 Gewinn: 7 % Gewinnfreibetrag
  • zwischen € 350.000,00 und € 580.000,00 Gewinn: 4,5 % Gewinnfreibetrag
  • ab € 580.000,00 Gewinn: Kein Gewinnfreibetrag

Veräußerung von Grundstücken

Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken sollen – unabhängig davon, ob es sich um betriebliche oder private Grundstücke handelt und auch unabhängig von der Behaltedauer – ertragsteuerlich erfasst werden. Als Grundstücke gelten für den Gesetzgeber Grund und Boden, Gebäude und Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (= Grundstücke).

Grundstücke im Privatvermögen

Die bisher geltende Spekulationsfrist (Verkauf innerhalb von zehn Jahren) soll mit 1.4.2012 abgeschafft werden.

Zukünftig werden zwischen Neufällen (= Anschaffung ab dem 1. April 2002) und Altfällen unterschieden. Bei den Altfällen wird wiederum unterschieden, ob eine Umwidmung vor oder nach dem 1.1.1988 erfolgt ist.

Anschaffungen ab dem 1. April 2002

Bei den Neufällen wird beim Verkauf der Gewinn mit 25 % besteuert. Nach Ablauf von 10 Jahren ab Erwerb soll es einen jährlichen Inflationsabschlag von 2 % (maximal 50 %) des Veräußerungsgewinnes geben.

Anschaffungen vor dem 1. April 2002

Bei den Altfällen kommt es zu einer Besteuerung des Verkaufserlöses, und zwar mit 3,5 bzw. 15 %.

  • 15 % vom Verkaufserlös von Grundstücken mit Umwidmung nach dem 1.1.1988. Die 15 % berechnen sich indem die Anschaffungskosten fiktiv mit 40% des Veräußerungserlöses angesetzt werden. Der verbleibende Gewinn von 60 % wird mit dem neuen Steuersatz von 25 % besteuert = 15 % Steuer vom Veräußerungserlös.
  • 3,5 % vom Verkaufserlös für alle anderen Fälle (sprich: nicht gewidmete Grundstücke oder Umwidmung vor dem 1.1.1988). Hier werden die Anschaffungskosten mit 86 % des Veräußerungserlöses angenommen. 14 % Gewinn x 25 % = 3,5 % Steuer vom Veräußerungserlös.

In beiden Fällen besteht aber die Möglichkeit, den Veräußerungsgewinn unter Zugrundelegung der tatsächlichen Anschaffungskosten zu ermitteln. In diesem Fall kann auch der Inflationsabschlag angesetzt werden.

Von der Besteuerung (bei Neu- und Altfällen) ausgenommen sind:

  1. Eigenheime oder Eigentumswohnungen, wenn sie dem Veräußerer als Hauptwohnsitz gedient haben (seit der Anschaffung mindestens zwei Jahre durchgehend oder innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend)
  2. Selbst hergestellte Gebäude, soweit sie innerhalb der letzten 10 Jahre nicht zur Erzielung von Einkünften gedient haben
  3. Enteignungen

Grundstücke im Betriebsvermögen

Bei Grundstücken des Betriebsvermögens soll auch die Gewinnermittlungsart in Zukunft keine Rolle mehr spielen. Der Veräußerungsgewinn soll grundsätzlich mit 25% besteuert werden (Ausnahmen sind z.B. Grundstücke im Umlaufvermögen des Betriebes).

Anders als bisher werden Wertänderungen von Grund und Boden steuerlich immer erfasst (also auch bei Bilanzierung nach § 4 Abs 1 und Einnahmen-Ausgabenrechnung nach § 4 Abs 3).

Bei Grundstücken, die nach dem 31. März 2002 (Neufälle) angeschafft wurden, ist grundsätzlich der Veräußerungsgewinn nach den allgemeinen steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften zu ermitteln und kann in weiterer Folge mit dem besonderen Steuersatz von 25 % versteuert werden. Nur für Grund und Boden kann hier der Inflationsabschlag geltend gemacht werden.

Bei der Veräußerung von bebauten Betriebsgrundstücken des Altvermögens, bei denen der Grund und Boden zum 31.03.2012 nicht steuerverfangen war (somit bei Bilanzierern gem. § 4 Abs 1 und bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gem. § 4 Abs 3) muss der Veräußerungserlös auf Grund und Boden und Gebäude aufgeteilt werden und es kann der auf Grund und Boden entfallende Anteil mit 3,5% oder 15 % versteuert werden. Die Ermittlung des auf das Gebäude entfallenden Veräußerungsgewinns hat nach betrieblichen Gewinnermittlungsgrundsätzen zu erfolgen und kann in weiterer Folge mit dem besonderen Steuersatz von 25 % versteuert werden.

Bei Steuerpflichtigen, die Ihren Gewinn durch Bilanzierung nach § 5 ermitteln (jene Unternehmer, die nach Unternehmensrecht Bücher zu führen haben) tritt hinsichtlich der Methode der Veräußerungsgewinnermittlung keine Änderung zur bisherigen Rechtslage ein. Allerdings ist auf die Veräußerung der besondere Steuersatz in Höhe von 25% anzuwenden.

Bei Betriebsgebäuden wirkt sich – unabhängig von der Gewinnermittlungsart – die Änderung der Besteuerung von Grundstücksveräußerungen nicht auf die schon bisher bestehende uneingeschränkte Steuerhängigkeit aus. Die Versteuerung der realisierten stillen Reserven erfolgt nunmehr mit 25%. Ein Inflationsabschlag kommt bei Gebäuden aber nie zur Anwendung.

Gruppenbesteuerung

Verluste von ausländischen Gruppenmitgliedern können bei einem österreichischen Gruppenträger abgesetzt werden. Die Verlustermittlung erfolgt dabei nach österreichischen Vorschriften.

Der Verlustabzug wird allerdings nun soweit eingeschränkt, dass er nur mehr maximal in Höhe des im Ausland ermittelten Verlustes abgezogen werden darf (ab Veranlagung 2012).

Vorsteuerabzug bei Bauvorhaben

Vorsteuer bei der Errichtung von Gebäuden kann nur mehr geltend gemacht werden, wenn der unternehmerische Mieter auch vorsteuerabzugsberechtigt ist (für Mietverhältnisse die ab 1.5.2012 abgeschlossen werden). Betroffen sind vor allem Mietverhältnisse mit Banken, Versicherungen, Gemeinden im Hoheitsbereich und Ärzten.

Umsatzsteuer: Vorsteuerrückzahlung 20 Jahre

Ein Gebäude für das Vorsteuer abgezogen wurde, kann erst nach 20 Jahren (bisher: 10 Jahre) ohne eine Vorsteuerkorrektur verkauft oder privat genutzt werden (für Gebäude, die unternehmerisch erstmals ab 1.5.2012 genutzt werden).

Sozialversicherung, Beiträge

Die Beitragssätze zur Pensionsversicherung für GSVG- und BSVG-Versicherte werden auf 18,5 % angehoben und gleichzeitig wird die Mindestbeitragsgrundlage der Pensionsversicherung im GSVG nicht wie bisher sinken.

Die Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung wird zusätzlich um € 90,00 erhöht.

Auch die Höchstbeitragsgrundlage für die Arbeitslosenversicherung wird ab 2013 zusätzlich um € 90,00 erhöht und die Beitragspflicht bis zum Erreichen des für die Alterspension maßgeblichen Mindestalters verlängert.

Der Beitragssatz im Nachtschwerarbeitsgesetz wird von 2% auf 5% angehoben. Eine neue „Manipulationsgebühr“ in Höhe von € 110,00 soll bei Kündigung eines Arbeitnehmers durch den Dienstgeber anfallen.

Begünstigte Zukunftsvorsorge und Bausparen

Die Bausparprämie wird nur mehr maximal 1,5 % bis 4 % betragen. (ab 2013) Die Prämie bei der begünstigten Zukunftsvorsorge wird ab 2013 gesenkt (befristet bis 2016). Sie beträgt 2,75 % (statt 5,5 %) zuzüglich des Zinssatzes für die Bausparförderung.

Weitere Steuermaßnahmen

  • Forschungsprämien sollen künftig strenger kontrolliert werden. Dafür soll die bisherige Deckelung von € 100.000,00 bei der Auftragsforschung auf € 1 Mio. angehoben werden.
  • Kapitalerträge von österreichischen Steuerpflichtigen auf Bankkonten und Depots in der Schweiz sollen besteuert werden.
  • Eine Finanztransaktionssteuer soll eingeführt werden.
  • Begünstigungen bei der Mineralölsteuer für im Ortslinienverkehr eingesetzte Fahrzeuge, Schienenfahrzeuge und für den „Agrardiesel“ entfallen.

Stand: 23. Februar 2012

Bild: toolklickit - Fotolia.com

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