Sie können die Seite Steuerrechtlicher Überblick für Ärzte auch als PDF speichern.
Merkblatt speichernÄrzte kommen je nach Art Ihrer Tätigkeit grundsätzlich mit unterschiedlichen Steuergesetzen in Berührung:
(Zahn-, Tier-) Ärzte sind in erster Linie von der Einkommensteuer betroffen. Mit der Einkommensteuer können Sie üblicherweise in drei Formen konfrontiert werden:
Wie unter dem Punkt Einkommensteuer ausgeführt, unterliegen Sie mit Ihren Einkünften bei selbständiger Arbeit der Einkommensteuer im Wege der Veranlagung. Bei einer nichtselbständigen Tätigkeit als Dienstnehmer wird die Einkommensteuer als Lohnsteuer vom Dienstgeber an das Finanzamt entrichtet. Nachfolgend soll beispielhaft dargestellt werden, ob die Tätigkeit den Einkünften aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit unterliegt.
Üben Sie nun als Arzt eine Tätigkeit aus, die als selbständige Arbeit qualifiziert werden kann, haben Sie drei Möglichkeiten, Ihren Gewinn zu ermitteln:
Ärzte können ihren Gewinn unabhängig von der Höhe des Umsatzes oder Gewinnes immer in der Form einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (E-A-R) ermitteln. Die E-A-R ist eine Geldflussrechnung. Der Gewinn wird nicht durch doppelte Buchführung (=Bilanzierung), sondern durch die Gegenüberstellung der Geld-Einnahmen und der Geld-Ausgaben ermittelt. Gewinnwirksam wird bei der E-A-R grundsätzlich schon bzw. erst das, was an Geld der Kassa oder dem Bankkonto zugeflossen bzw. abgeflossen ist.
Die Betriebsausgaben müssen in dieser Aufstellung gruppenweise gegliedert dargestellt werden und der Steuererklärung beigelegt werden.
Schema einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
Kasseneinnahmen | _____________ | |
---|---|---|
Privateinnahmen | _____________ | |
Summe Haupterlöse | _____________ | |
Anlagenverkäufe | _____________ | |
Summe Nebenerlöse | _____________ | |
Summe Betriebseinnahmen | _____________ | |
Betriebsausgaben | ||
Verbrauchsmaterial und Medikamente | _____________ | |
Labor | _____________ | |
Summe Verbrauchsmaterial u. Labor | _____________ | |
Löhne und Gehälter | _____________ | |
Sozialausgaben | ||
sonst. Personalaufwand | _____________ | |
Summe Personalaufwand | _____________ | |
Miete | _____________ | |
Strom, Gas, Beheizung | _____________ | |
Praxisinstandhaltung, Reparaturen | _____________ | |
Telefon, Porto | _____________ | |
Kfz-Kosten, Fahrtspesen | _____________ | |
Berufsfortbildung, -vertretung | _____________ | |
Geringwertige Wirtschaftsgüter | _____________ | |
Buchhaltung, Beratung, Büroaufwand | _____________ | |
Vertretungshonorar, Werkvertrag | _____________ | |
Zinsen, Finanzierungsaufwand | _____________ | |
Kammer, Pflichtvers., Verw.kosten | _____________ | |
Sonstige Betriebsausgaben | _____________ | |
Summe sonstiger Betriebsaufwand | _____________ | |
AfA lt. Anlagenverzeichnis | ||
Summe unbarer Aufwand | _____________ | _____________ |
Summe Betriebsausgaben | _____________ | |
Gewinn aus selbständiger Arbeit | _____________ |
Insbesondere für einen Spitalsarzt kann die Basispauschalierung eine interessante Alternative zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung darstellen. Dazu hier die wichtigsten Bestimmungen:
Soweit der Umsatz des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als € 220.000,00 betragen hat, können Sie statt des Einzelnachweises der Betriebsausgaben das 12%ige (oder 6 % für bestimmte Tätigkeiten wie technische oder kaufmännische Beratung, Schriftstellerei, Vortragstätigkeit, Wissenschaftler usw.) Betriebsausgabenpauschale geltend machen. Berechnungsbasis für die 12 % sind die Betriebseinnahmen.
Neben dem Betriebsausgabenpauschale können noch bestimmte zusätzliche Betriebsausgaben, wie zum Beispiel unter anderem Krankenversicherungsbeiträge des Arztes an einen gesetzlichen Sozialversicherungsträger, Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Unfall- und Pensionsversicherung sowie Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern (Wohlfahrtsfonds) dazukommen. Neben dem Pauschale steht auch der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages zu. Dieser beträgt 13 % des Gewinns, jedoch maximal 13 % von € 30.000,00, also € 3.900,00. Der darüber hinausgehende investitionsbedingte Gewinnfreibetrag steht diesen Steuerpflichtigen jedoch nicht zu.
Bei Krankenhausärzten wird oft für die Nutzung der Einrichtungen der Krankenanstalt ein sogenannter Hausanteil abgezogen. Dieser Hausanteil kann von den Einnahmen als Betriebsausgabe abgezogen werden. Nach Ansicht der Finanz kann das Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 12 % dann aber nicht noch zusätzlich steuerlich berücksichtigt werden.
Gehen Sie jedoch in einer späteren Veranlagungsperiode von der Betriebsausgabenpauschalierung auf den Einzelnachweis der Betriebsausgaben über, so ist eine erneute Betriebsausgabenpauschalierung frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig.
Schema einer Basispauschalierung
Betriebseinnahmen in tatsächlicher Höhe | |
- | Betriebsausgaben-Pauschale |
- | Zusätzliche Betriebsausgaben |
= | Gewinn / Verlust |
Nur der Vollständigkeit halber sei auf die Möglichkeit der Gewinnermittlung durch Bilanzierung, auch doppelte Buchhaltung oder Buchführung genannt, hingewiesen. Ärzte sind als Freiberufler nicht zur Buchführung verpflichtet, es besteht jedoch immer die Möglichkeit, freiwillig zu bilanzieren. Ärzte ermitteln ihren Gewinn fast ausschließlich mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, da die Gewinnermittlung mittels doppelter Buchführung mit erheblichem administrativen Aufwand verbunden ist: Während des Jahres doppelte Erfassung aller Geschäftsvorfälle und das Führen eines Kassabuches. Am Jahresende sind umfangreiche „Bilanzierungsarbeiten“, wie die periodengerechte Abgrenzung der Aufwendungen und Erträge, Durchführung einer Inventur (= Erfassung aller Vermögensgegenstände), Bewertung von halbfertigen Arbeiten (wie Prothesen) usw., notwendig. All diese administrativen und zeitraubenden Tätigkeiten fallen bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung weg.
Heilbehandlungen von Ärzten im Bereich der Humanmedizin sind grundsätzlich unecht von der Umsatzsteuer befreit, dazu zählen Tätigkeiten zum Zweck der
Durch die unechte Befreiung von der Umsatzsteuer für ärztliche Heilbehandlungen hat die Umsatzsteuer für Sie weniger Bedeutung. Unechte Steuerbefreiung bedeutet, dass Sie für Ihre ärztlichen Leistungen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen dürfen und auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen. Als Ausgleich dafür, dass Sie keine Umsatzsteuer abführen müssen, steht Ihnen aber auch kein Recht zu, die Umsatzsteuer aus den an Sie gestellten Rechnungen als Vorsteuer abzuziehen.
Auch die Erstattung von ärztlichen Gutachten gehört zur Berufstätigkeit als Arzt. Bestimmte Gutachten fallen allerdings nicht unter die Befreiung und sind daher steuerpflichtig, wie z. B.
In diesen Fällen steht Ihnen jedoch der Vorsteuerabzug für bezogene Leistungen, die im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten stehen, zu.
Keine Heilbehandlungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind z. B.
Ärzte-Gruppenpraxen können auch in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführt werden. Gesellschafter dieser GmbH dürfen nur Ärzte sein.
1) GmbHs unterliegen mit ihrem Einkommen der Körperschaftsteuer (KöSt). Der Gewinn ist zwingend durch Erstellung eines Jahresabschlusses zu ermitteln. Die Körperschaftsteuer beträgt grundsätzlich 25 % des Einkommens der GmbH.
Mindest-Körperschaftsteuer:
Bei Verlusten oder niedrigen Gewinnen hat die GmbH jedoch zumindest die sogenannte Mindestkörperschaftsteuer zu entrichten.
pro Quartal | pro Jahr | |
---|---|---|
GmbH | € 437,50 | € 1.750,00 |
Nach dem 30.6.2013 neugegründete GmbH | ||
Für die ersten fünf Jahre | € 125,00 | € 500,00 |
für die nächsten fünf Jahre | € 250,00 | € 1.000,00 |
Danach | € 437,50 | € 1.750,00 |
Ist die tatsächliche KöSt (z. B. 25 % von € 1.000,00 = € 250,00) niedriger als die Mindest-KöSt (€ 1.750,00 p.a.), so kann die Differenz zur Mindest-KöSt unbegrenzt auf die Körperschaftsteuerschuld der folgenden Jahre angerechnet werden.
2) Die Gewinnausschüttungen der GmbH an einen beteiligten Arzt werden wiederum mit der Kapitalertragsteuer (KESt) endbesteuert. Die KESt ist von der GmbH an das Finanzamt abzuführen. Der Arzt selbst hat jedoch die Möglichkeit, die KESt‑pflichtigen Kapitalerträge zu veranlagen, wenn die ESt geringer ist als die KESt. Die KESt wird in diesem Fall auf die ESt angerechnet und mit dem übersteigenden Betrag erstattet. Die Kapitalertragssteuer beträgt 27,5 % der ausgeschütteten Gewinne.
Schema der Steuerbelastung für Körperschaften und deren Gesellschafter, wenn der gesamte Gewinn ausgeschüttet wird:
Kapitalgesellschaft erwirtschaftet Gewinn von € 100.000,00
KöSt 25 % von € 100.000,00 = € 25.000,00
der Kapitalgesellschaft verbleiben € 75.000,00
KESt 27,5 % von € 75.000,00 = € 20.625,00
Gesellschafter erhält Ausschüttung von € 54.375,00
Gesamt-Steuerbelastung (ausgehend vom Gewinn der Kapitalgesellschaft): 45,63 % .
Für Gewinnanteile, die nicht ausgeschüttet werden und damit in der GmbH verbleiben, fällt lediglich die Körperschaftsteuer an.
3) Durch seine Tätigkeit als Geschäftsführer unterliegt der Arzt mit seinem Geschäftsführerbezug der Einkommensteuer. Bei einer Beteiligung von mehr als 25 % sind diese als Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu versteuern.
Für Tierärzte können abweichende Regelungen gelten.
Stand: 5. Jänner 2021
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Sollten Sie spezielle Fragen zu einem der Themen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.
Wir verwenden nur solche Cookies und Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät, die für Ihr optimales Nutzererlebnis technisch notwendig sind. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Erfahren Sie mehr
Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.
Liebe Kundinnen und Kunden!
Das Coronavirus (Covid-19) hat die heimische Wirtschaft erreicht. Wir nehmen die Verantwortung in der sich aktuell schnell verändernden Lage sehr ernst. Um Sie in dieser schwierigen Zeit bestmöglich zu unterstützen, gleichzeitig aber auch Ihre und unsere Gesundheit zu schützen, haben wir zwar geöffnet, dies jedoch eingeschränkt.
Das bedeutet für Sie als unseren Kunden:
Wir sind für Sie ab sofort nur noch per E-Mail und Telefon erreichbar, nicht mehr persönlich vor Ort. Sollte es in Ihrem Fall einen Grund für einen zwingend notwendigen persönlichen Austausch geben, bitten wir Sie, diesen vorab telefonisch abzustimmen. Per Telefon und E-Mail stehen wir Ihnen natürlich gerne für Rückfragen zur Verfügung!
Wir wünschen Ihnen in diesen herausfordernden Zeiten alles Gute und vor allem, dass Sie gesund bleiben!