Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte zu entscheiden, ob auch für ein Wohnmobil das gleiche Vorsteuerabzugsverbot gilt wie bei einem Pkw.
Sachverhalt
Eine GmbH mit Sitz in Wien betreibt ein Institut für Erwachsenenbildung. Sie erwarb im Streitjahr 2011 ein gebrauchtes Wohnmobil. Das Fahrzeug sollte helfen, Kosten für Nächtigungen des Geschäftsführers zu sparen, der in Ausübung seiner Tätigkeit viel reist. Da die GmbH in Österreich viele Standorte hat, wird das Wohnmobil auch für Transporte herangezogen. Zudem werden in dem Fahrzeug auch „Einzelcoachings“ durchgeführt, wenn keine anderen Räume zur Verfügung stehen. Das Wohnmobil war ein Modell, welches als Basis ein Fahrzeug aus der Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Kleinbusse hatte.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts (BFG) stand kein Vorsteuerabzug für den Erwerb und Betrieb des Wohnmobils zu, weil das BFG der Ansicht war, dass es sich beim gegenständlichen Fahrzeug um einen Pkw oder Kombi handelt. Der VwGH hob nun diese Entscheidung des Bundesfinanzgerichts auf.
Fazit des VwGH
Wohnmobile sind Spezialfahrzeuge, die überwiegend für Schlaf- oder Aufenthaltszwecke ausgestattet sind. Sie werden von Personenkraftwagen unterschieden, auch wenn sie zum Teil wie diese behandelt werden. Da sie aber weder ausschließlich noch vorwiegend der Beförderung von Personen dienen und auch keine „Mischform zwischen Lastwagen und Personenkraftwagen“ sind, werden Wohnmobile vom Vorsteuerausschluss des Umsatzsteuergesetzes nicht erfasst – der Vorsteuerabzug für Wohnmobile steht daher zu.
Voraussetzungen beachten
Zu beachten sind in diesem Zusammenhang aber jedenfalls auch die Voraussetzungen, die für die Behandlung als Betriebsvermögen zu erfüllen sind.
Stand: 28. März 2019